Die juristische Grundlage für einen Impfpflicht ist derzeit zwar nicht gegeben, nur ist es mit dem “Was ist Recht?” und “Was nicht?” immer so eine Sache. Das schnelle und einfache Aussetzen der Grundrechte, Seitens der Politik, haben gezeigt das man sich alleine auf Juristische Gesetze derzeit nicht mehr verlassen kann.
Das Politiker auch gerne Ihre Meinung wechseln wissen wir auch schon lange.
Bsp.: 14. Dezember, 16.50 Uhr: Jens Spahn hat am Montag Fehler bei seiner kritisierten Einschätzung vom September eingeräumt. Das sagte er im „Politiktalk aus der Hauptstadt“, von rbb und der Süddeutschen Zeitung. Er hätte gerne „richtig gelegen“, so der Bundesgesundheitsminister. Anfang September hatte Spahn noch gesagt, eine Schließung des Einzelhandels und von Friseuren würde man mit den gewonnenen Erkenntnissen nicht mehr machen. Mit Hinblick auf die weiträumigen Schließungen ab Mittwoch flog ihm der Satz dann in den sozialen Netzwerken um die Ohren. „Aber die dynamische Lage macht‘s erforderlich“, sagte Spahn weiter. – Heute : Wilkommen im Lockdown 2.0
Durch die verschiedenen Maßnahmen werden zurzeit sehr viele Grundrechte eingeschränkt. Um nur ein paar Beispiele zu nennen: Die häusliche Isolation, also die sogenannte Quarantäne, beschränkt die Fortbewegungsfreiheit, schließlich darf man dann bestimmte Orte nicht mehr verlassen. Das Kontaktverbot beschränkt zum Beispiel das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Denn es gehört zur freien Entfaltung der Person, andere Menschen zu treffen. Außerdem werden die Versammlungsfreiheit und die Glaubensfreiheit eingeschränkt. Man darf zurzeit keine politischen Demonstrationen abhalten und keine Gottesdienste mehr besuchen. Bestimmungen, die den Einzelhandel verbieten, beschränken die Berufsfreiheit.

Wie ist die Juristische Sicht zu den Fragen:
- Muss ich mich gegen das Coronavirus impfen lassen?
- Was passiert, wenn ich mich als Arbeitnehmer, dem aus beruflichen Gründen eine Impfung dringend anzuraten ist, nicht impfen lasse?
- Was passiert, wenn sich ein Arbeitgeber nicht impfen lässt?
- Wer wird zuerst geimpft? Wie sieht die Reihenfolge im Detail aus?
- Kann ich dagegen klagen, dass ich erst später geimpft werde?
- Wie sieht es mit der Haftung für Impfschäden aus? Wen trifft die Beweislast?
- Wer trägt die Kosten für die Corona-Impfung?
- Gibt es Sonderrechte für gegen das Coronavirus geimpfte Personen?
- Muss ich als geimpfte Person weiterhin Abstand halten, Maske tragen usw.?
- Ist die Impfung dementer und sonst schwerwiegend erkrankter Personen ohne weiteres möglich?
- Wo lassen sich weitere, verlässliche Antworten auf im wesentlichen medizinische Fragen zum Impfstoff gegen das Coronavirus finden?
- Was ist der Unterschied zwischen einer bedingten Zulassung und einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen?
- Ist über die mögliche (nachteiligen) Folgen einer Impfung gegen das Coronavirus aufzuklären?
- Sollten sich auch Genese impfen lassen?
- Müssen sich Allergiker impfen lassen?
- Muss ich meinen Arbeitgeber darüber informieren, das ich gegen das Coronavirus geimpft wurde?
- Darf der Arbeitnehmer einen Termin zur Impfung während der regulären Arbeitszeit wahrnehmen und hat er für diese Zeit bzw. Fehlzeit einen Anspruch auf Arbeitsentgelt?
- Was passiert, wenn der nicht geimpfte Arbeitnehmer an Covid-19 erkrankt?
- Darf ein Arbeitgeber finanzielle Anreize dafür bieten, dass sich ein Arbeitnehmer impfen lässt?
Frage 1: Muss ich mich gegen das Coronavirus impfen lassen?
Eine (umfassende) Impfpflicht gibt es derzeit nicht. Eine Impfung ist grundsätzlich freiwillig. Es ist aber zu differenzieren: In der Vergangenheit gab es zur Bekämpfung bestimmter Krankheiten eine Impfpflicht. Demnach war vor allem eine Impfung gegen Pocken lange Zeit verpflichtend. Häufig wird behauptet, es bestehe im Hinblick auf Masern eine Impflicht. Das ist jedoch nicht ganz richtig. Allerdings müssen Kinder vor der Aufnahme in eine Kindertagesstätte, einen Kindergarten oder eine Schule die Impfung gegen Masern nachweisen. Da in Deutschland Schulpflicht herrscht, führt dies zu einer (mittelbaren) Impflicht von der Schulpflicht unterfallenden Kindern. Zu beachten ist auch, dass Personen, die in einer Einrichtung für Kinder oder in medizinischen Einrichtungen tätig sind, gegen Masern geimpft sein müssen. Ansonsten besteht auch bei der Masernimpfung keine Impfpflicht. Eine Impfpflicht im Hinblick auf COVID-19 existiert augenblicklich nicht. Es gilt das Prinzip der Freiwilligkeit. Ob es nicht auch insoweit zu einer mittelbaren Pflicht zur Impfung kommt, etwa im Hinblick auf Berufe im Gesundheitswesen, bleibt abzuwarten (siehe dazu auch weiter nachfolgend Frage 2).
Frage 2: Was passiert, wenn ich mich als Arbeitnehmer, dem aus beruflichen Gründen eine Impfung dringend anzuraten ist, nicht impfen lasse?
Wenn ein Arbeitnehmer sich weigert, sich impfen zu lassen, ist das zunächst einmal rechtlich bzw. arbeitsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Impflicht besteht nicht (siehe dazu bereits oben Frage 1). Arbeitet ein Arbeitnehmer aber beispielsweise im Bereich der Alten- oder Krankenpflege oder allgemein im Krankenhaus, in einer (Zahn-)Arztpraxis, stellt sich natürlich die Frage, ob es nicht in solchen Fällen einen mittelbaren Zwang zur Impfung geben kann bzw. geben muss. Denn eine zukünftig nicht geimpfte Person kann selbstredend eine besondere Gefahr für Dritte (Kranke, Pflegepersonen, Patienten usw.) bedeuten. Nicht zuletzt deshalb, weil es in diesen Bereichen regelmäßig ein Zusammentreffen des Arbeitnehmers mit gesundheitlich geschwächten Personen gibt. Unsere aktuelle rechtliche Einschätzung lautet wie folgt: Eine Impfpflicht besteht nicht. Das gilt für alle Arbeitnehmer. Davon zu trennen sind Fragen nach den weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen einer vom Arbeitnehmer verweigerten Impfung. Hier gehen wir derzeit davon aus, dass dies in vielen Fällen dazu führt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß anbietet (§ 297 BGB) und demzufolge seinen Anspruch auf Vergütung verliert. Gegebenenfalls droht sogar bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen eine arbeitgeberseitige Kündigung. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht (§ 1 KSchG). Das unterstellt natürlich, dass die Impfung gegen das Coronavirus nicht mit der Gefahr von Nebenwirkungen verbunden ist, die ein Arbeitnehmer nicht hinnehmen muss. Das ist allerdinge nach dem aktuellen Stand der Dinge nicht der Fall.
Frage 3: Was passiert, wenn sich ein Arbeitgeber nicht impfen lässt?
Hier gilt erst einmal nichts anderes als das, was wir auf Frage 2 geantwortet haben. Eine allgemeine Impflicht besteht – wie ausgeführt – nicht. Kommt der Arbeitgeber selbst mit so genannten vulnerablen Personen (Kranken, alte Menschen usw.) zusammen, wird man aber auch insoweit über eine mittelbare Pflicht zur Impfung nachdenken müssen. So etwa, wenn der selbständig tätige Apotheker, Arzt, Zahnarzt usw. dort arbeitet, wo er mit vulnerablen Personen in Kontakt kommt, weil das seine Arbeit einfach mit sich bringt. Lässt sich der Arzt oder Zahnarzt nicht impfen, wird über eine Untersagung seiner weiteren ärztlichen bzw. zahnärztlichen Arbeit nachzudenken sein.
Frage 4: Wer wird zuerst geimpft? Wie sieht die Reihenfolge im Detail aus?
Wer in Deutschland Anspruch auf eine Corona-Impfung hat, regelt im Einzelnen die Coronavirus-Impfverordnung. Dort ist auch geregelt, in welcher Reihenfolge geimpft werden soll, also wer als erster, zweiter usw. dran ist. Achtung: Es ist unter Juristen umstritten, ob der Weg der Verordnung der richtige Weg ist oder ob es nicht insbesondere hinsichtlich der erwähnten Reihenfolge der Impfungen einer gesetzlichen Grundlage bedurft hätte. Das wird wahrscheinlich erst infolge einer gerichtlichen Auseinandersetzung geklärt werden können.
Frage 5: Kann ich dagegen klagen, dass ich erst später geimpft werde?
Selbstverständlich besteht eine Möglichkeit, mit gerichtlicher Hilfe zu erzwingen, früher geimpft zu werden, als dies an sich nach der Coronavirus-Impfverordnung vorgesehen ist. Über die Erfolgsaussichten einer solche Klage kann heute seriös nichts gesagt werden. Wir halten die Chancen einer erfolgreichen Klage für eher gering.
Frage 6: Wie sieht es mit der Haftung für Impfschäden aus? Wen trifft insoweit die Beweislast?
Derzeit sind gravierende Impfrisiken im Zusammenhang mit der COVID-9-Impfung nicht bekannt. Dennoch gibt es für etwaig auftretende Impfschäden eine gesetzliche Regelung über die Haftung, einschließlich der Fragen über die Beweislast. Dazu sind in erster Linie die §§ 60 ff. IfSG zu beachten. Die Bestimmungen lauten: „§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die
- von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
- auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
- gesetzlich vorgeschrieben war oder
- auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.
(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte
- nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
- von einem Arzt geimpft worden ist und
- zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.
(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer
- als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
- als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
- im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt.
(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.
(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.
(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.
- 61 Gesundheitsschadensanerkennung
Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
- 62 Heilbehandlung
Dem Geschädigten im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 3 sind im Rahmen der Heilbehandlung auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.
- 63 Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen
(1) Treffen Ansprüche aus § 60 mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen.
(2) Trifft ein Versorgungsanspruch nach § 60 mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 60 vorliegen.
(3) Bei Impfschäden gilt § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht.
(4) § 81a des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht.
(5) Die §§ 64 bis 64d, 64f und 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt. Die Zustimmung ist bei entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde zu erteilen.
(6) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, dass in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, dass Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder für die von ihr bestimmte Stelle gilt und dass in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.
(7) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattungen von Aufwendungen für Leistungen, die von den Krankenkassen vor dem 1. Januar 1998 erbracht worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Erstattungsregelungen abgerechnet.
(8) Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag nach § 20 des Bundesversorgungsgesetzes wie folgt ermittelt: Aus der Summe der Erstattungen des Landes an die Krankenkassen nach diesem Gesetz in den Jahren 1995 bis 1997, abzüglich der Erstattungen für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung und abzüglich der Erstattungen nach § 19 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung, wird der Jahresdurchschnitt ermittelt.
- 64 Zuständige Behörde für die Versorgung
(1) Die Versorgung nach den §§ 60 bis 63 Abs. 1 wird von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden durchgeführt. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Regierung des Landes, das die Versorgung zu gewähren hat (§ 66 Abs. 2), durch Rechtsverordnung. Die Landesregierung ist befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine andere Stelle zu übertragen.
(2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), mit Ausnahme der §§ 3 und 4, die Vorschriften des ersten und dritten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.
(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.
- 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen
(1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemisst sich im Falle der Vernichtung eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle der Beschädigung oder sonstigen Wertminderung nach der Minderung des gemeinen Wertes. Kann die Wertminderung behoben werden, so bemisst sich die Entschädigung nach den hierfür erforderlichen Aufwendungen. Die Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den der Gegenstand ohne die Beschädigung oder Wertminderung gehabt hätte. Bei Bestimmung des gemeinen Wertes sind der Zustand und alle sonstigen den Wert des Gegenstandes bestimmenden Umstände in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Maßnahme getroffen wurde. Die Entschädigung für andere nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile darf den Betroffenen nicht besser stellen, als er ohne die Maßnahme gestellt sein würde. Auf Grund der Maßnahme notwendige Aufwendungen sind zu erstatten.
- 66 Zahlungsverpflichteter
(1) Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich gegen das Land, in dem das Verbot erlassen oder die Schließung beziehungsweise das Betretungsverbot veranlasst worden ist, in den Fällen des § 34 Absatz 1 bis 3 und des § 42 gegen das Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist. Ansprüche nach § 65 richten sich gegen das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist.
(2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren
- in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der Schaden verursacht worden ist,
- in den Fällen des § 60 Abs. 2
- a) von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt des Impfschadens im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- b) wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder
- c) bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen der Buchstaben a oder b nicht gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil oder Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem der Geschädigte in häuslicher Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat,
- in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder erstmalig nimmt. Die Zuständigkeit für bereits anerkannte Fälle bleibt unberührt.
(3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.
- 67 Pfändung
(1) Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden Entschädigungen können nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet werden.
(2) Übertragung, Verpfändung und Pfändung der Ansprüche nach den §§ 60, 62 und 63 Abs. 1 richten sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
- 68 Rechtsweg
(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 gegen das nach § 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Für Streitigkeiten über Ansprüche nach § 65 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 60 bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.
(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend den Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird. Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.“
Frage 7: Wer trägt die Kosten für die Corona-Impfung?
Die Impfung ist für die Betroffenen in Deutschland kostenfrei. Das gilt unabhängig vom Versicherungsstatus, also unabhängig davon ob jemand privat oder gesetzlich krankenversichert ist. Der Bund beschafft, verteilt und finanziert alle Covid-19-Impfstoffe, die in Deutschland zum Einsatz kommen. Die Kosten für den Aufbau und die Organisation der Impfzentren tragen die Bundeländer. Die Gesetzliche Krankenversicherung und die Private Krankenversicherung beteiligen sich an diesen Kosten entsprechend ihres Versichertenanteils. Weitere Informationen hierzu finden sich etwa auf der sowie auf der Internetseite der Bundesregierung sowie auf der Internetseite des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V
Frage 8: Gibt es Sonderrechte für gegen das Coronavirus geimpfte Personen?
Augenblicklich wird viel über Sonderrechte für Geimpfte diskutiert. Aus der Politik kommen widersprüchliche Aussagen. Dabei wird übersehen, dass es eine Besserstellung für Geimpfte rechtlich gar nicht gibt! Wenn jemand geimpft wurde und medizinisch feststeht, dass er das Virus nicht mehr auf andere Menschen übertragen kann, stehen dem Geimpften alle Rechte zu, die er schon vor der Pandemie genossen hat. Von Sonderrechten kann also gar keine Rede sein. Es gibt keine Privilegien für Menschen, die geimpft wurden und keine Gefahr mehr für andere bedeuten. Diese Menschen machen lediglich von den Ihnen zustehenden und wegen der Pandemie vorübergehend eingeschränkten Rechten Gebrauch. Virologen weisen darauf hin, dass es bislang nicht sicher sei, ob die Impfung nur vor einer Erkrankung oder auch davor schütze, dass sich jemand infiziert. Ist ein Schutz vor Infektion nicht sicher, ist eine Diskussion über Sonderrechte also auch im Übrigen sinnlos.
Frage 9: Muss ich als geimpfte Person weiterhin Abstand halten, Maske tragen usw.?
Ja, das ist zu erwarten. Letztlich geht es hier um eine medizinische Frage. Nach dem Stand heute wird es für gegen das Coronavirus geimpfte Menschen keine Ausnahmen von den Hygieneregeln usw. geben.
Frage 10: Ist die Impfung dementer und sonst schwerwiegend erkrankter Personen ohne weiteres möglich?
Nein, wenngleich das immer eine Frage des Einzelfalls ist. Ist die Person, die geimpft werden soll, hinsichtlich der Tragweite der Entscheidung, sich impfen zu lassen, aus gesundheitlichen Gründen, etwa wegen bestehender Demenz, nicht bzw. nicht mehr in der Lage, bedarf es der Zustimmung durch eine andere Person. Das kann – ja nach Fall – ein Betreuer oder auch ein sonst Bevollmächtigter sein. Im Rahmen von Betreuungs- und Vorsorgevollmachten sollte zukünftig an einen Passus über die COVID-19-Impfung gedacht werden.
Frage 11: Wo lassen sich weitere, verlässliche Antworten auf im wesentlichen medizinische Fragen zum Impfstoff gegen das Coronavirus finden?
Weitere, verlässliche Antworten auf im wesentlichen medizinische Fragen zum Impfstoff gegen das Coronavirus lassen sich unter anderem auf der Internetseite des Robert Koch Instituts (RKI) sowie auf der Internetpräsenz des Paul-Ehrlich-Instituts (Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel) finden. Fragen und Antworten hat auch die Bundesregierung ins Netz gestellt. Auf einer weiteren Seite Zusammen gegen Corona hat die Bundesregierung ebenfalls Fragen und Antworten ins Netz gestellt. Auch das Bundesministerium für Gesundheit hat zahlreiche Fragen zur Coronavirus-Impfung beantwortet.
Frage 12: Was ist der Unterschied zwischen einer bedingten Zulassung und einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen?
Das Paul-Ehrlich-Institut erklärt auf seiner Internetseite den Unterschied zwischen einer bedingten Zulassung und einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen wie folgt: „Die bedingte Zulassung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Antragstellende erforderliche umfassende Daten innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens zur Verfügung stellen wird.
Die Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen wird erteilt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die üblicherweise erforderlichen umfassenden Daten erhoben werden können. Dies gilt z.B. für sehr seltene Erkrankungen (orphan disease). Dieser Genehmigungsweg führt normalerweise nicht zu einer Standardzulassung.“
In Europa ist nach derzeitiger Einschätzung des Paul-Ehrlich-Instituts eine bedingte Zulassung mit Auflagen für COVID-19-Impfstoffe möglich. Die Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen ist nicht von Bedeutung.
Frage 13: Ist über die mögliche (nachteiligen) Folgen einer Impfung gegen das Coronavirus aufzuklären?
Ja, das ist aber keine Besonderheit dieser Impfung, sondern gilt grundsätzlich bei allen medizinischen Eingriffen. Für die Aufklärung der Patienten im Zusammenhang mit der Coronavirus Impfung gibt es einen Aufklärungsbogen des RKI (Ausgabe 1 Version 002, Stand 22.12.2020).
Frage 14: Sollten sich auch Genese impfen lassen?
Ja, die Empfehlung der Mediziner lautet, dass sich auch Genesene, also solche Menschen, die bereits an Corona erkrankt gewesen sind, impfen lassen sollten, um ihre Immunität zu erhöhen.
Frage 15: Müssen sich Allergiker impfen lassen?
Da keine allgemeine Impfpflicht besteht, müssen sich auch Allergiker nicht impfen lassen.
Frage 16: Muss ich meinen Arbeitgeber darüber informieren, das ich gegen das Coronavirus geimpft wurde?
Nein, dass muss der Arbeitnehmer vermutlich nicht tun, jedenfalls nicht ohne jeden Anlass! Anders ist das nur dann, wenn der Arbeitgeber seinerseits aus rechtlichen Gründen gehalten sein sollte, an bestimmten Arbeitsplätzen oder für bestimmte Tätigkeiten nur solche Arbeitnehmer zu beschäftigen, die geimpft sind. Dann müsste der Arbeitnehmer wahrscheinlich auf eine entsprechende Frage des Arbeitgebers hin wahrheitsgemäß antworten.
Frage 17: Darf der Arbeitnehmer einen Termin zur Impfung während der regulären Arbeitszeit wahrnehmen und hat er für diese Zeit bzw. Fehlzeit einen Anspruch auf Arbeitsentgelt?
Der Arbeitnehmer hat Termin für eine ärztliche Untersuchung oder eine ärztliche Behandlung nach Möglichkeit so zu legen, dass sie außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden. Sollte das nicht möglich sein, insbesondere deshalb, weil der Arbeitnehmer in dem für ihn maßgeblichen Impfzentrum einen festen Termin zugewiesen bekommen hat, kann der Arbeitnehmer diesen Termin auch während der Arbeitszeit wahrnehmen. Für diese Fehlzeit ist der Arbeitnehmer zu vergüten, und zwar so, als hätte er gearbeitet, § 616 BGB. Achtung: § 616 BGB kann insbesondere in einem Arbeitsvertrag wirksam ausgeschlossen werden. Dann entfällt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers.
Frage 18: Was passiert, wenn der nicht geimpfte Arbeitnehmer an Covid-19 erkrankt?
Ohne eine generelle Impfpflicht dürfte sich an der Rechtslage durch die nicht durchgeführte Impfung nichts ändern. Damit besteht grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Frage 19: Darf ein Arbeitgeber finanzielle Anreize dafür bieten, dass sich ein Arbeitnehmer impfen lässt?
Ja, das darf er grundsätzlich. Dabei ist unter anderem an den sog. arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu denken. Finanzielle Nachteile dürfen sich aber nicht daraus ergeben, dass sich ein Arbeitnehmer weigert, sich impfen zu lassen.
Achtung: Gegebenenfalls ist an eine Mitbestimmung des Betriebsrats zu denken, wenn es einen solchen gibt.
Ob es nun eine sogenannte Impfpflicht durch die Hintertür geben wird, bleibt derzeit noch abzuwarten.
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